Steuernews für Ärzte

Ausgabe Herbst 2026:

Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen

Steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Jahr 2026 neuerlich gekürzt

Doppelbudget 2027/28 im Nationalrat beschlossen

Welche steuerlichen Maßnahmen betreffen Ärzte

Kein Werbungskostenabzug für Beiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung

Bundesfinanzgericht widerspricht Abzugsfähigkeit

Aufklärung von Rettungssanitätern bei Ablehnung eines Transportes

Bei Ablehnung des Krankenhaustransports ist der Patient über dessen Notwendigkeit aufzuklären

Sachbezug ab dem kommenden Jahr auch für E-Autos

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Kulturlinks – Herbst 2026

Im Herbst 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen

Die Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026 wurde am 10. Juni im Zuge des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 im Nationalrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird sich die steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung 2026 in nachfolgenden Punkten von der Vorjahresregelung unterscheiden:

  • Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Ebenfalls erstreckt sich die Befreiung wie im Vorjahr nur auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung sowie die sonstigen Lohnnebenkosten.
  • Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 auch erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.

Weitere Eckpunkte der Neuregelung

Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen nachfolgende Parameter:

  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
  • Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
  • Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 500,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus. Überhänge werden zum Tarif versteuert.

Stand: 26. August 2026

Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com

Schnell berechnet

Online
Rechner

Finden Sie hier eine Auswahl an online Rechnern. Berechnen Sie schnell und einfach. Unter anderem für Steuerrecht, Sozialversicherung und Betriebswirtschaftliche Bereiche.

ONLINERECHNER

Kontakt

Sie brauchen
Unterstützung?

Wir nehmen uns Zeit für Sie! Egal ob im Bereich Buchhaltung, Personalverrechnung oder Steuerberatung. Wir werden uns schnellstmöglichst mit Ihnen in Verbindung setzen.

Kontaktformular

Kontaktieren Sie uns