Steuernews für Ärzte
Ausgabe Frühling 2024:
Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2023 Geld vom Finanzamt zurückholen!
Steuertipps, die sich lohnen können.
Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?
Ergänzungen zum Thema Heilbehandlung wurden vorgenommen.
Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
Jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe.
Welche Neuigkeiten gibt es für Ärzte zur Grenzgängerregelung mit Deutschland?
Neue Konsultationsvereinbarung gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht
Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten.
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
Kulturlinks – Frühling 2024
Kulturlinks – Frühling 2024
Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst.
Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:
| Alter | Beihilfe pro Monat |
| ab Geburt | 132,30 |
| ab 3 Jahren | 141,50 |
| ab 10 Jahren | 164,20 |
| ab 19 Jahren | 191,60 |
Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:
- für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
- für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
- für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
- für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
- für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
- für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30
Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.
Stand: 26. Februar 2024
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