Steuernews für Ärzte

Ausgabe Frühling 2025:

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte

Welche Positionen können angestellte Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?

Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten

Welche Änderungen sieht der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten vor?

Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen

Wann begründen ärztliche Leistungen eine Betriebsstätte im Ausland?

Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“

Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?

Wie sind die Pflegestufen und das Pflegegeld in Österreich geregelt?

Kulturlinks – Frühling 2025

Kulturlinks – Frühling 2025

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?

Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate besteht und die zu pflegende Person über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt. Die Feststellung der Pflegegeldeinstufung erfolgt am Wohnsitz durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson. 

Pflegestufen und Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf, wobei sieben Stufen vorgesehen sind.

Pflegegeldstufen (Werte 2025)

Stufe

monatliches Pflegegeld

Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als

1

€ 200,80

65 Stunden

2

€ 370,30

95 Stunden

3

€ 577,00

120 Stunden

4

€ 865,10

160 Stunden

5

€ 1.175,20

180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, insbesondere Notwendigkeit

  • der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson
  • der regelmäßigen Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen oder
  • von mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden

6

€ 1.641,10

180 Stunden und

  • zeitlich nicht planbare Betreuung regelmäßig während des Tages und der Nacht oder
  • dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht aufgrund von Eigen- oder Fremdgefährdung

7

€ 2.156,60

180 Stunden und

  • keine zielgerichteten Bewegungen aller vier Extremitäten oder ein gleichartiger Zustand

Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine Anpassung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: David Pereiras - stock.adobe.com

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