Steuernews für Ärzte
Ausgabe Frühling 2026:
Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt
Arbeitnehmerveranlagungs-Tipps für angestellte Ärzte
Veranlagungstipps für angestellte Ärzte, die sich lohnen können. Welche Positionen können angestellte Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?
Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?
Inanspruchnahme der neuen Teilpension seit 1. Jänner 2026 möglich
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Fokus
Eingefrorene Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr für geringfügig Beschäftigte
Durchsicht Krankengeschichte aus der Vergangenheit
Konsiliararzt nicht verpflichtet, die Verneinung durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen
Kulturlinks – Frühling 2026
Im Frühling 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
Durchsicht Krankengeschichte aus der Vergangenheit
Sachverhalt
Eine Patientin beging zwei Tage nach der Geburt ihres Kindes Suizid in einer Krankenanstalt, indem sie sich aus dem Fenster ihres Krankenzimmers stürzte.
Zuvor hat sie einer behandelnden Turnusärztin von früheren Suizidversuchen erzählt; diese hat daraufhin ein psychiatrisches Konzil angefordert – ohne ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass die Patientin bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte.
Der beigezogene Konsiliararzt erkundigte sich in einem ausführlichen Behandlungsgespräch bei der Patientin nach früheren Suizidversuchen. Sowohl die Patientin als auch ihr anwesender Ehegatte haben dies verneint. Jedoch wäre dieser Umstand aus zugänglichen Krankengeschichten aus der Vergangenheit herauszulesen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Klage des Ehegatten sowie der Kinder der verstorbenen Patientin auf Schadenersatz abgelehnt hatten. Demnach durfte die Turnusärztin aus der Sicht – ex ante – darauf vertrauen, dass die Patientin, die ihr gegenüber von vergangenen Selbstmordversuchen berichtet hatte, diesen Umstand auch dem Konsiliararzt offenlegen würde.
Auch bestätigte der OGH die Rechtsauffassung, dass der Konsiliararzt nicht verpflichtet war, die ausdrückliche Verneinung früherer Selbstmordversuche durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen.
Stand: 24. Februar 2026
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