Steuernews für Ärzte
Ausgabe Frühling 2026:
Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt
Arbeitnehmerveranlagungs-Tipps für angestellte Ärzte
Veranlagungstipps für angestellte Ärzte, die sich lohnen können. Welche Positionen können angestellte Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?
Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?
Inanspruchnahme der neuen Teilpension seit 1. Jänner 2026 möglich
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Fokus
Eingefrorene Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr für geringfügig Beschäftigte
Durchsicht Krankengeschichte aus der Vergangenheit
Konsiliararzt nicht verpflichtet, die Verneinung durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen
Kulturlinks – Frühling 2026
Im Frühling 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Fokus
Für das Jahr 2026 wurde die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren und beträgt damit wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Liegt der monatlich ausbezahlte Bezug unter diesem Grenzwert, so ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht auch in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, womit auch entsprechende Beitragszahlungen zu leisten sind.
Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten
Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanpassungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.
Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:
- Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen
- Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben
- Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern
Stand: 24. Februar 2026
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