Steuernews für Ärzte

Ausgabe Frühling 2026:

Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt

Arbeitnehmerveranlagungs-Tipps für angestellte Ärzte

Veranlagungstipps für angestellte Ärzte, die sich lohnen können. Welche Positionen können angestellte Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?

Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?

Inanspruchnahme der neuen Teilpension seit 1. Jänner 2026 möglich

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Fokus

Eingefrorene Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr für geringfügig Beschäftigte

Durchsicht Krankengeschichte aus der Vergangenheit

Konsiliararzt nicht verpflichtet, die Verneinung durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen

Kulturlinks – Frühling 2026

Im Frühling 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Kurz vor Jahreswechsel hat die Regierung eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge beschlossen. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.

Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt

Im Jahr 2025 hatte das BMF, basierend auf einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Auffassung vertreten, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll.

Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: LiliGraphie - stock.adobe.com

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