Steuernews für Ärzte

Ausgabe Herbst 2026:

Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen

Steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Jahr 2026 neuerlich gekürzt

Doppelbudget 2027/28 im Nationalrat beschlossen

Welche steuerlichen Maßnahmen betreffen Ärzte

Kein Werbungskostenabzug für Beiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung

Bundesfinanzgericht widerspricht Abzugsfähigkeit

Aufklärung von Rettungssanitätern bei Ablehnung eines Transportes

Bei Ablehnung des Krankenhaustransports ist der Patient über dessen Notwendigkeit aufzuklären

Sachbezug ab dem kommenden Jahr auch für E-Autos

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Kulturlinks – Herbst 2026

Im Herbst 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Kein Werbungskostenabzug für Beiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung

Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob dies auch für Beitragszahlungen zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung eines bereits pensionierten Arztes gilt.

Sachverhalt

Ein pensionierter Arzt bezog Pensionseinkünfte sowohl von der Ärztekammer als auch von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Während seiner aktiven Berufsausübung hatte er von der Möglichkeit des sogenannten „Op-ting-out“ Gebrauch gemacht und war einer Gruppenkrankenversicherung eines privaten Versicherungsunternehmens beigetreten. Die dafür entrichteten Prämien machte er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug der Prämien mit der Begründung, dass es sich bei diesen weder um Pflichtbeiträge zu Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer noch um Beiträge aus einer gesetzlichen Versicherung handelt, weshalb diese keine Werbungskosten darstellen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14.1.2026

Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte die Rechtsansicht des Finanzamtes. Nach Auffassung des Gerichts können Prämien für eine Gruppenkrankenversicherung nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um verpflichtend zu leistende Beiträge handelt und diese in ihrer Höhe den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Beiträge ist somit das Vorliegen eines verpflichtenden Elements. Da dieses im vorliegenden Fall nicht gegeben war, qualifizierte das BFG die Prämien für die private Gruppenkrankenversicherung nicht als Pflichtbeiträge. Eine steuerliche Berücksichtigung der privaten Prämienzahlungen als Werbungskosten war somit nicht möglich.

Erkenntnis des BFG vom 14.1.2026, RV/7101151/2025

Stand: 26. August 2026

Bild: Jintana - stock.adobe.com

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