Steuernews für Ärzte

Ausgabe Sommer 2025:

Welche Maßnahmen plant die neue Regierung – Fokus Ärzte und Gesundheitsberufe

Überblick über die geplanten Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.

Fällt der Verkauf eines Patientenstocks unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung?

Verkauf eines Patientenstocks laut Rechtsmeinung der Höchstgerichte nicht von der umsatzsteuerlichen Befreiung umfasst.

Welche Kontodaten kann die Finanzverwaltung einsehen?

Einsichtnahme in Kontostände und Bankbewegungen bedarf einer richterlichen Genehmigung.

Steuerfreiheit für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung

Bei welchen gesundheitsfördernden Maßnahmen muss kein Sachbezug angesetzt werden?

Negative Onlinewerbung – üble Nachrede:

Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.

Wer zahlt das Gehalt im Krankenstand?

Achtung: Krankengeld wird nur auf Antrag ausbezahlt.

Kulturlinks – Sommer 2025

Im Sommer 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Fällt der Verkauf eines Patientenstocks unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung?

Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Humanmedizin sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Veräußert ein Arzt seinen Patientenstock, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Vorgang unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fällt. 

Verkauf eines Patientenstocks

Der Verkauf eines Patientenstocks fällt nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiung für ärztliche Heilbehandlungen, weil der Zweck der Weitergabe der Patientendaten in der Fortführung der Ordination liegt und hier keine befreite ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Auch die korrespondierende Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, für die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die sie bzw. er ausschließlich für die Ausführung von steuerfreien Tätigkeiten verwendet hat, erachtet die österreichische Rechtsprechung, folgend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, im vorliegenden Fall nicht als anwendbar.

Begründet wird diese Auslegung damit, dass die Übertragung eines Patientenstocks als sonstige Leistung und nicht als Lieferung einzuordnen ist. Zu beachten ist, dass in den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000 Rz 991) nach wie vor die Auffassung vertreten wird, dass auch die Veräußerung eines Kundenstocks von der Umsatzsteuer befreit sein kann.

Diese Auffassung steht allerdings im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Aufgrund der mitunter abweichenden Rechtsmeinungen sowie der Komplexität der Thematik sollte stets eine individuelle Überprüfung des Einzelfalls durch einen fachkundigen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: grinny - stock.adobe.com

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